Satzung des Restaurator im Handwerk e.V.

Stand November 2018

Präambel

Die Restauratoren im Handwerk stehen in der Tradition handwerklicher Leistungen zum Erhalt und zur Pflege historischen Kulturguts im Sinne der ”Internationalen Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles” von 1964 (Charta von Venedig) und der Definition des Berufsbildes ”Restaurator im Handwerk” des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks.

Sie sind den allgemein anerkannten Richtlinien und Regeln der Denkmalpflege verpflichtet.

Die Restauratoren im Handwerk sehen sich eingebunden in die Organisationen des Handwerks und leisten ihre Arbeit in enger Abstimmung mit den handwerklichen Spitzenorganisationen.

Ergänzung:
Die im Restaurator im Handwerk e.V. organisierten Restauratoren haben sich besondere Kenntnisse und Fertigkeiten zur Konservierung, Restaurierung und Instandsetzung von Kulturgut angeeignet. Sie verpflichten sich, ihre Leistungen persönlich verantwortlich und in hoher Qualität zu erbringen. Die Qualitätsverpflichtung der Restauratoren im Handwerk gilt auch als Maßstab für die Restaurierungsleistungen der angestellten Mitarbeiter. Diese Verpflichtung der Mitglieder zielt auf den verantwortungsvollen Umgang mit historischen Zeugnissen und die authentische Erhaltung und Vermittlung des materiellen und immateriellen Kulturerbes und einen konsequenten und persönlichen Einsatz für den Schutz von Kulturgut.

Name, Rechtsform, Sitz
§ 1

(1) Der Verein führt den Namen ”Restaurator im Handwerk e. V. ” (im Weiteren: der Verein). Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Der Sitz des Vereins soll sich immer am Sitz der Geschäftsführung befinden.

(3) Sitz des Vereins ist in der Jakob-Kraus-Straße 57, 70469 Stuttgart.

Zweck
§ 2

Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen fachlichen Interessen der ihm angehörenden Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland und auf Europaebene zu vertreten. Zu den Aufgaben gehört insbesondere

  1. die Interessenvertretung gegenüber und Kooperation mit allen amtlichen, kirch-
    lichen und privaten Institutionen der Denkmalpflege sowie anderen in der
    Denkmalpflege engagierter Berufe und deren Zusammenschlüsse,
  2. die Öffentlichkeitsarbeit,
  3. die Organisation fachübergreifender Informationen und Tagungen von Restaura-
    toren im Handwerk
  4. die Förderung der Fortbildung für Restauratoren im Handwerk
  5. die Hilfestellung bei der Bildung von Arbeits- und Bietergemeinschaften.

Mitgliedschaft
§ 3

1. Die ordentliche Mitgliedschaft in dem Verein können erwerben:

  • Handwerksbetriebe, deren Inhaber oder Gesellschafter zur Führung der zusätzli-
    chen Berufsbezeichnung ”Restaurator im Handwerk” berechtigt ist
  • nicht selbständige Handwerker, die nach den für die jeweiligen Handwerke er-
    lassenen Verordnungen die zusätzliche Berufsbezeichnung ” Geprüfter Restau-
    rator im Handwerk” (im weiteren: Restaurator im Handwerk) erlangt haben
    Staatlich geprüfte Restauratoren Diplom-Restauratoren, oder Handwerker mit
    einer vergleichbaren Qualifikation, die eine abgeschlossene, fachspezifische
    handwerkliche Ausbildung nachweisen können.

2. Die Gastmitgliedschaft in dem Verein können erwerben:

  • fachorientierte und fachübergreifende Vereinigungen für Restauratoren im
    Handwerk,
  • selbständige Handwerker, die im Sinne des Restaurators im Handwerk tätig
    sind, für deren Beruf es keine Prüfungsordnung zum Restaurator im Handwerk
    gibt und die das Zertifikat „Fachbetrieb für Denkmalpflege“ erworben haben,
  • Staatlich geprüfte Techniker – Fachrichtung Baudenkmalpflege und Altbauerhal-
    tung,
  • Personen oder Einrichtungen, die der Denkmalpflege im Handwerk beruflich
    oder wirtschaftlich nahe stehen oder im Sinne des Restaurators im Handwerk tä-
    tig sind
  • Altmitglieder, die als Ruheständler, Rentner oder Pensionäre Mitglied im
    Verein bleiben, zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 50,-.

3. Die Ehrenmitgliedschaft

  • Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um die Denk-
    malpflege und/oder den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft
    verliehen werden.
  • Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederver-
    sammlung.
  • Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

4. Die Institutionelle Mitgliedschaft

Die institutionelle Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen aus
verwandten Fachbereichen erwerben, die die Ziele des Vereins unterstützen und an
einem fachlichen Austausch mit dem Restaurator im Handwerk e.V. interessiert, je-
doch nicht konservatorisch bzw. restauratorisch tätige Personen oder Firmen sind.
Über die Aufnahme eines institutionellen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Institutionelle Mitglieder des Vereins zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

Gastmitglieder, Ehrenmitglieder und institutionelle Mitglieder nehmen an der Mitg-
liederversammlung mit beratender Stimme teil.

§ 4

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahme-
antrag.

(2) Die Mitgliedschaft endigt:

  1. Durch Austritt aus dem Verein.
    Der Austritt ist nur zum Schluss des Rechnungsjahres zulässig; die Kündigung muss spätestens bis zum 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand ausgesprochen erden.
  2. Durch Ausschließung.
    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    a) wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt,
    b) wenn es den allgemein anerkannten Richtlinien und Regeln in der Denkmalpflege zuwiderhandelt,
    c) wenn es die zusätzliche Berufsbezeichnung ”Restaurator im Handwerk” abändert und damit für andere als handwerkliche Leistungen in der Denkmalpflege wirbt,
    d) wenn es als Gastmitglied unbefugt die zusätzliche Berufsbezeichnung ”Restaurator im Handwerk” verwendet,
    e) wenn es länger als ein Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb 14 Kalendertagen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den inspruch mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(4) Im Falle des Einspruchs ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte aus der Mitgliedschaft und jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins, bleibt aber zur Zahlung der bis zum Tage des Ausscheidens rückständigen Beiträge verpflichtet. Die vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, die dem Verein gegenüber noch bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6

(1) Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Den Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten und die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern.

Organe
§ 7

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Fachbeirat
  3. Der Vorstand
  4. Die Ausschüsse.

Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8

((1) Wahl- und stimmberechtigt sind die dem Verein als ordentliche Mitglieder angehörenden natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften.

(2) Für eine juristische Person oder Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden sind.

§ 9

(1) Das Wahl- und Stimmrecht ruht für solche Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand sind.

(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es sich bei der Beschlussfassung um die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein handelt.

§ 10

Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind nur die wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen.

Mitgliederversammlung
§ 11

(1) Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Beschlussorgan des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, zu den in § 2 genannten Angelegenheiten Stellung zu nehmen und über die dazu eingegangenen Anträge zu beschließen. Ihr sind insbesondere vorbehalten:

1. Die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,

2. die Genehmigung des Haushalts, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

3. die Festsetzung der Beiträge, außerplanmäßiger Umlagen und Gebühren, die Art der Erhebung sowie die Aufnahme von Anleihen,

4. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,

5. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum.

§ 12

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Den Zeitpunkt und den Ort bestimmt der Vorstand.

(2) Außerordentliche Sitzungen der Mitgliederversammlung finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder sobald mindestens der 10. Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung beantragen. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages abgehalten werden.

§ 13

(1) Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des Vorstandes (Präsident) schriftlich – unter Mitteilung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung – so rechtzeitig ein, dass die Mitglieder mindestens drei Wochen, bei außerordentlichen Sitzungen (§ 12 Abs. 2) mindestens eine Woche vor der Sitzung die Einladung erhalten.

(2) Angelegenheiten können, soweit es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins geht, mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 14

(1) Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

(2) Anträge auf Abänderung der Satzung und auf Auflösung des Vereins müssen von wenigstens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder angenommen sein.

§ 15

Die Wahlen der Mitgliederversammlung sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 16

Über Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 17

Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Fachbeirat
§ 18

(1) Die Zentralfachverbände können für diejenigen Handwerke in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen die zusätzliche Berufsbezeichnung ‘Restaurator im Handwerk’ verliehen wird, je einen Vertreter in den Fachbeirat entsenden.

(2) Der Fachbeirat wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen und geleitet. Er ist außerdem auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von wenigstens fünf Mitgliedern des Fachbeirats einzuberufen.

§ 19

Der Fachbeirat hat die Aufgabe, zu aktuellen und grundsätzlichen Fragen der handwerklichen Denkmalpflege Stellung zu nehmen und die grundsätzlichen Richtlinien der handwerklichen Denkmalpflege für die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzubereiten. Er hat sich für eine geschlossene Willensbildung in allen grundsätzlichen Fragen einzusetzen.

§ 20

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Stellvertreter (Vizepräsident), drei weiteren Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind eine vom Zentralverband des Deutschen Handwerks zu nennende Person.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes dürfen bei der Wahl das 68. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3) Die Wahl des Präsidenten findet unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiters statt, der dem Vorstand nicht angehören darf. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder findet unter Leitung des Präsidenten statt. (4) Der Präsident und sein Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem Wahlgang mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Soweit bei der Wahl des Präsidenten oder seines Stellvertreters die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person entfällt, findet eine weitere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Scheiden Mitglieder des Vorstands vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Es kann ihnen nach Beschluss der Mitgliederversammlung Ersatz barer Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.

§ 21

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter und müssen so rechtzeitig ergehen, dass die Mitglieder des Vorstandes mindestens eine Woche vor der Sitzung die Einladung erhalten. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes fernmündlich oder schriftlich herbeigeführt werden.

(2) Der Vorstand hat unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung der Mitgliederversammlung die gemeinsamen Interessen der Restauratoren im Handwerk zu vertreten.

(3) Über die Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung vorzubereiten und festzustellen.

Landesgruppen
§ 22

(1) Zur Wahrnehmung berufsständischer Interessen sowie zur Förderung des die Fachgebiete übergreifenden Austausches und der Zusammenarbeit der Mitglieder in den jeweiligen Bundesländern können Landesgruppen gebildet werden, deren räumliche Grenzen nicht kleiner als die eines Bundeslandes sein dürfen. Die Landesgruppen haben die Aufgabe, auf Landesebene berufspolitische und fachliche Interessen zu vertreten.

(2) Die Landesgruppen stimmen ihre Arbeit mit dem Vorstand ab.

(3) Die Landesgruppen sind keine selbständigen rechtsfähigen Vereine, sondern Gliederungen des Vereins.

(4) Die Landesgruppen wählen ihre Landesgruppensprecher, maximal einen Stellvertreter sowie einen Kassenwart in direkter und geheimer Wahl aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung des Landesgruppensprechers, seines Stellvertreters oder des Kassenwarts aus wichtigem Grund ist durch die ordentlichen Mitglieder der betreffenden Landesgruppe jederzeit möglich.

(5) Die Landesgruppensprecher sind die offiziellen Ansprechpartner des Vorstandes in ihrem jeweiligen Bundesland und vertreten die Interessen ihrer Landesgruppe in der erweiterten Vorstandssitzung, in ihren Bundesländern zusätzlich die Gesamtinteressen des Vereins.

§ 23

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 24

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

Geschäftsführung
§ 25

(1) Für die Durchführung der Aufgaben des Vereins wird an dessen Sitz eine Geschäftsstelle unterhalten.

(2) Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Er/Sie leitet/leiten die Geschäftsstelle nach den Weisungen des Vorstandes. An den Sitzungen der Vereinsorgane nimmt/nehmen er/sie beratend teil.

(3) Der/Die Geschäftsführer hat/haben hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht nach § 30 BGB.

Für die Geschäftsführung kann vom Vorstand eine Dienstordnung erlassen werden.

Ausschüsse
§ 26

(1) Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte im Rahmen der in § 2 bezeichneten Aufgaben ständige Ausschüsse bilden. Im Bedarfsfalle können für besondere Zwecke Ausschüsse durch den Vorstand gebildet werden. Die nachträgliche Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten.

(2) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzubereiten und über das Ergebnis ihrer Beratungen dem Vorstand zu berichten.

(3) Die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführer können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse kann durch den Vorstand geregelt werden.

Haushalt
§ 27

(1) Der Vorstand hat alljährlich über den für die Aufgaben des Vereins erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan aufzustellen. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

(2) Der Haushaltsplan ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung an den festgesetzten Haushaltsplan gebunden. Einnahmen und Ausgaben, welche darin nicht vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(3) Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der durch die Satzung bestimmten Aufgaben des Vereins und der Deckung der Verwaltungskosten darf weder Vermögen des Vereins verwandt, noch dürfen Beiträge erhoben werden.

§ 28

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind von allen ihren Zwecken fremden Einnahmen und Ausgaben getrennt nachzuweisen.

§ 29

(1) Die Jahresrechnung wird durch den Vorstand aufgestellt und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Sie wird von einem aus drei Vertretern bestehenden Rechnungsprüfungsausschuss geprüft. Als Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses können nur Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt werden, die nicht im Vorstand vertreten sind. Die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses findet alljährlich statt.

(2) Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach den Titeln des Haushaltsplanes geordnet enthalten und mit den erforderlichen Belegen versehen sein.

§ 30

Die den Mitgliedern aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehenden Aufwendungen tragen die Mitglieder selbst, soweit es sich nicht um die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes handelt.

§ 31

Der durch anderweitige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf des Vereins wird durch die Erhebung eines Jahresbeitrags von den Mitgliedern und Gastmitgliedern aufgebracht.

§ 32

Der Vorstand ist ermächtigt, nach Bedarf Vorauszahlungen auf die nach § 31 zu erhebenden Jahresbeiträge von den einzelnen Mitgliedern einzufordern.

§ 33

Im Falle der Auflösung des Vereins wird die Abwicklung der Geschäfte vom Vorstand durchgeführt. Das verbleibende Vermögen ist gemäß dem Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.

Leipzig, 10. November 2018

Bernd Jäger, Präsident

Hermann Klos,  2. Vorsitzender